Satzung

 

 

Skills 04 Frankfurt e. V.

 

 

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

 

Der Verein führt den Namen Skills 04 Frankfurt e. V.
Er hat seinen Sitz in Frankfurt und ist in das Vereinsregister eingetragen.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

§ 2 Vereinszweck

 

Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports von blinden, sehbehinderten und sehenden Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen, insbesondere durch:

     a) Die Förderung des Laufsports, speziell des Ausdauersports,

     b) die Organisation von Trainingsmöglichkeiten,

     c) die Durchführung von Trainingseinheiten,
     d) die Organisation und Durchführung von Laufveranstaltungen,

e) die Bereitstellung von Trainingsbekleidung, je nach Bedarf und Möglichkeiten  

    des Vereins.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Satzungszweck wird insbesondere erreicht durch die gezielte Förderung blinder, sehbehinderter und sehender Kinder, Jugendlicher und Erwachsener im Bereich des leistungs- und wettkampforientierten Laufsports.

 

Der Verein ist Mitglied bei:

a)     dem Landessportbund Hessen,

b)     den zuständigen Landesverbänden,

c)      den zuständigen Spitzenverbänden.

 

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Frankfurt mit der Verpflichtung, dieses im Sinne des Vereinszwecks einzusetzen.


 

§ 3 Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede Person werden, wie auch eine juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts.
Bei Kindern und Jugendlichen ist die schriftliche Einwilligung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
Zu Ehrenmitgliedern werden Personen auf Vorschlag des Vorstands von der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit ernannt. Ehrenmitglieder sind vom Mitgliedsbeitrag freigestellt.

Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Darüber entscheidet der Vorstand.

Gegen eine ablehnende Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Zugang schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die von der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung entschieden wird.

Die Beschwerdeentscheidung wird schriftlich zugestellt.

Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht.

 

2. Die Mitgliedschaft endet

a)     mit dem Tod (natürliche Person) oder der Auflösung (juristische Person) des Mitgliedes,

b)     durch Austritt oder

c)      durch Ausschluss aus dem Verein.

 

Der Austritt muss schriftlich gegenüber mindestens einem Vorstandsmitglied erklärt werden. Er ist nur unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres möglich.

Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in schwer wiegender Weise gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit. Der Vorstand hat dem betroffenen Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung den Ausschließungsantrag mit Begründung in Abschrift zu übersenden. Eine schriftliche Stellungnahme des betroffenen Mitgliedes ist der Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu bringen.

Der Ausschließungsbeschluss wird dem Mitglied durch den Vorstand schriftlich mitgeteilt und wird mit dem Zugang wirksam.

Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen.

 

 

§ 4 Vereinsfarben

 

Die Vereinsfarben sind schwarz / orange.

 

 

§ 5 Mitgliedsbeiträge

 

Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge, über deren Höhe und Fälligkeit die Mitgliederversammlung entscheidet.


§ 6 Organe

 

Organe des Vereins sind:

1. Der Vorstand

2. Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung kann die Bildung weiterer Vereinsorgane oder Gremien beschließen.

 

 

§ 7 Vorstand

 

1. Der Vorstand besteht aus drei Personen, dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister (Gesamtvorstand).

 

2. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB (Vertretungsvorstand).
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden oder durch den stellvertretenden Vorsitzenden vertreten.

 

3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
Bis zu einer Neuwahl bleibt der Vorstand im Amt.
Scheidet ein Mitglied während der Amtszeit aus, kann der Gesamtvorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen wählen.

 

4. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und erledigt alle Verwaltungsaufgaben, soweit sie nicht durch die Satzung oder Gesetz einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

a)     Die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,

b)     die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung sowie ihre Leitung durch den Vorsitzenden oder einen der stellvertretenden Vorsitzenden,

c)      Die Aufstellung des Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr, Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes,

d)     Aufnahme und Mitwirkung beim Ausschluss von Mitgliedern,

e)     Abschluss und Beendigung von Arbeitsverträgen.

 

5. Der Vorstand ist in seinen Sitzungen beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und mindestens zwei Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind.

Die Einladung erfolgt schriftlich unter Angabe einer vorläufigen Tagesordnung durch den Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden - auch in Eilfällen spätestens eine Woche vor der Sitzung.

Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

Über die Vorstandssitzung ist ein Protokoll zu erstellen, welches vom Sitzungsleiter und dem Schriftführer unterschrieben werden muss.

 


§ 8 Mitgliederversammlung

 

1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Aufgaben, soweit sie nicht dem Vorstand oder anderen Vereinsorganen obliegen.
Sie ist ausschließlich zuständig für folgende Angelegenheiten:

a)     Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes, des Rechnungsprüfungsberichtes Entlastung des Vorstandes,

b)     Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages,

c)      Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer,

d)      Änderung der Satzung,

e)     Auflösung des Vereins,

f)        Entscheidung über die Beschwerde gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages,

g)      Ausschluss eines Vereinsmitgliedes,

h)      Ernennung von Ehrenmitgliedern.

 

2. Die ordentliche Mitgliederversammlung soll im letzten Quartal eines jeden Jahres stattfinden.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn

- der Vorstand die Einberufung aus dringenden wichtigen Gründen beschließt,

- ein Zehntel der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe die Einberufung vom Vorstand verlangt.

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden oder einem stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen.

Der Fristablauf beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag.

Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die dem Vertretungsvorstand zuletzt bekannt gegebene Anschrift gerichtet wurde.

Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung verlangen.

Danach und in der Mitgliederversammlung gestellte Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung können nur durch Entscheidung der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit zugelassen werden.

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem stellvertretenden Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstandes geleitet.
Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter.

Für die Dauer der Durchführung von Vorstandswahlen wählt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit einen Versammlungsleiter.

Die Abstimmungen erfolgen per Handzeichen. Es sei denn, es wird schriftliche und geheime Abstimmung beantragt.

Der Protokollführer wird von der Mitgliederversammlung bestimmt.

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde.

Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmübertragungen sind nicht zulässig.

Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst.

Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.

Für Satzungsänderungen ist eine 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, für die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins eine solche von 4/5 erforderlich.

Die Mitglieder des Vorstandes werden einzeln gewählt, zuerst der Vorsitzende, dann der stellvertretende  Vorsitzende und zuletzt der Schatzmeister.

Es gilt der Kandidat als gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat.

Ist diese Stimmenzahl nicht erreicht worden, findet im zweiten Wahlgang eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, welche die meisten Stimmen erhalten haben.

Bei Stimmengleichheit entscheidet der Versammlungsleiter durch Ziehung eines Loses.

Das Versammlungsprotokoll ist von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.

 

 

§ 9 Auflösung des Vereins

 

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 8 geregelten Stimmenmehrheit beschlossen werden.
Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende  Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.